Michael Bregler Rentenberatung
Michael Bregler - Rentenberater
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Aktuelles


Unter der Rubrik "Aktuelles" Berichte ich über aktuelle Fälle aus der Praxis und über Mitteilungen und Berichte zum Thema Sozialversicherungsrecht

 

Mitteilungen:


Rente ohne Abschläge auch vor dem 63. Lebensjahr ??!!

Experten haben ein Schlupfloch für die Altersrente vor dem 63. Lebsensjahr gefunden. 

Es handelt sich dabei um die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 63. Lebensjahr ohne Abschläge. Die Versicherten müssen hierfür eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben.

Um eine Frühverrentungswelle zu vermeiden, zählen Zeiten der Arbeitslosigkeit zwischen dem 61. und 63. Lebensjahr für die Wartezeit von 45 Jahren nicht mit.

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann man auch erhlten, wenn beim 61. Lebensjahr die 45 Jahre Pflichtbeiträge noch nicht erreicht sind.

Bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung ab Bezug der Arbeitslosigkeit in begrezntem Umfang werden neben den Beiträgen aus Sozialleistungsbezug Arbeitslosigkeit noch Beiträge aus geringfügiger Beschäftigung in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt.

Falls die 45 Beitragsjahre nicht erfüllt sind, gibt es ggf. Alternativen. Gerne berate ich Sie hierzu !!

Altersteilzeit und Hinterbliebenenrente - Urteil des BSG zur Einkommensanrechnung

Witwen und Witwer, die neben Ihrer Hinterbliebenenrente Entgelt aus einem Altersteilzeitverhältnis beziehen (gleichgültig, ob Arbeits- oder Freistellungsphase), können häufig einen höheren Rentenanspruch haben.

Laut einem Urteil des BSG vom 17.04.2012 dürfen die im Altersteilzeitentgelt erhaltenen Aufstockungsbeträge nicht als Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet werden.

Zur Sicherung des Nachzahlungsanspruch solte ein Überprüfungsantrag gestellt werden.

 

Krankenkassen: Aufforderung zum Reha-Antrag ?!?

Versicherte, die wegen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld erhalten, bekommen von ihrer Krankenkasse überraschend Post

In einem netten Brief teilt die Krankenkasse mit, dass man sich Gedanken um den aktuellen Gesundheitszustand macht. Aus diesem Grund wird man aufgefordert, innerhalb einer Frist, einen Reha-Antrag zu stellen. Folgt man dieser Aufforderung nicht, wird das Krankengeld eingestellt und die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse kann enden.

Auf Grundlage des §51 SGB V haben die Krankenkassen die Möglichkeit, solche Schreiben zu versenden. Allerdings müssen hierzu Voraussetzungen vorhanden sein, die sehr häufig nicht erfüllt sind.

Aus diesem Grund muss man genau die Umstände des Einzelfalls prüfen. Eine falsche Vorgehensweise hätte unter Umständen gravierende negative Auswirkungen.

Daher mein Tipp: Lassen Sie sich rechtzeitig beraten und nicht vorschnell von Ihrer Krankenkasse zu einer Reha- oder Rentenantragsstellung drängen.

 

Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Brasilien

Am 1. Mai 2013 ist das Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Brasilien in Kraft getreten. Es regelt die gesetzliche Rentenversicherung und die gesetzliche Unfallversicherung.

Vorteile bei der Rente hat durch das Abkommen, wer in Deutschland und Brasilien gearbeitet hat. Die Wartezeit für Rentenansprüche kann durch die in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten erfüllt werden.

Es empfiehlt sich bei einem Rentenberater näher zu informieren.

 


Praxisfälle:


Fall 1:

Zur Überprüfung Ihres Versicherungskontos und (Voraus-) Berechnung ihrer Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung kam eine Mandantin zu mir. Im Gespräch berichtete die Mandantin auch von gesundheitlichen Beschwerden. Aufgrund der vorliegenden Gesundheitsstörungen wurde ein Antrag auf Schwerbehinderung gestellt. Zunächst wurde der Grad der Behinderung vom Versorgungsamt mit 30 bewertet. Nach umfangreicher Recherche der vorliegenden ärztlichen Atteste wurde Widerspruch gegen den Bescheid des Versorgungsamtes eingelegt. Im Widerspruchsbescheid wurde der Grad der Behinderung für mehrere Jahre rückwirkend mit einem Grad der Behinderung von 50 bewertet und es lag eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit vor. Meine Mandantin konnte daraufhin den Steuerfreibetrag rückwirkend beim Finanzamt geltend machen; es kam zu einer hohen Steuerrückvergütung. Darüber hinaus kann sie nun zu einem früheren Zeitpunkt die Altersrente für Schwerbehinderte beantragen. 

 

Fall 2:

Ein seit mehreren Jahren in Rente befindlicher Mandant wollte seine Rentenhöhe überpüft haben. Er hatte immer das Gefühl, dass die Rente nicht korrekt berechnet wurde. Es wurde ein Überprüfungantrag gestellt und die Akte eingesehen. Dabei wurde festgestellt, dass seine Rente durch einen Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung beantragt wurde. Der Rentenantrag wurde nach "Schema F" gestellt, ohne auf die Situation des Rentenantragsstellers einzugehen. Dadurch wurden Beiträge, die seitens des Arbeitgebers aus Überstunden, Urlaubstagen usw. in den letzten Monaten vor Rentenbeginn bezahlt wurden, nicht bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Zunächst wurde der Überprüfungantrag seitens der DRV abgelehnt. Dem dagegen gerichtete Widerspruch wurde allerdings, nach weiterer Recherche und Vorlage weiterer Nachweise,  stattgegeben. Der Rentner erhielt eine Nachzahlung in Höhe von ca. € 400,-- und zukünftig eine höhere Rente.

  

Beiträge zu fehlerhaften Rentenbescheide:




 

Pressemitteilungen des Bundesverband der Rentenberater e.V.: