Berufsbild
Rentenberater gehören den rechtsberatenden Berufen gemäss § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) an.
Die Berufsbezeichnung des Rentenberaters darf nur von Erlaubnisinhabern und registrierten Personen geführt werden.
Das Rechtsdienstleistungsregister kann von jedem unentgeltlich eingesehen werden: www.rechtsdienstleistungsregister.de
Den Beruf dürfen nur Personen ausüben, denen nach Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung die Zulassung und Erlaubnis vom zuständigen Amts- oder Landgerichtspräsidenten erteilt wurde.
Stellung und Bedeutung des Rentenberaters im öffentlichen Leben
Hierzu stellt der Deutsche Bundestag fest:
“Angesichts der Unübersichtlichkeit und der zunehmenden Bedeutung des Sozialversicherungsrechts, insbesondere auch bei der Kontrolle der Versicherungsanstalten, hat sich die Tätigkeit der Rentenberater als unentbehrlich erwiesen”
(Zitat aus: Bundestagsdrucksache 8/4277 vom 20.06.80)
Rentenberater sind
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geprüft und gerichtlich zugelassen
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unabhängige Vertreter der Interessen ihrer Mandanten
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an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gebunden
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ein Organ der Rechtspflege
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zur Verschwiegenheit verpflichtet
Ich hafte für meine Tätigkeit und unterliege der Aufsicht des Amtsgerichts Bretten.